PV-Anlage und Steuern –
Steuerbefreiung bei vielen PV-Anlagen seit 2023

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Ist eine PV-Anlage komplett steuerfrei oder fallen Steuern beim Betrieb an?

Die gute Nachricht vorweg: auf eine private PV-Anlage fallen so gut wie keine Steuern an. Seit 2023 für Photovoltaikanlagen gilt der Nullsteuersatz. Das bedeutet, das beim Kauf kleinerer Photovoltaikanlagen für Wohnhäuser keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Darüber hinaus sind Betreiber von Solaranlagen von der Einkommens- und Umsatzsteuer auf Gewinne aus der Netzeinspeisung und dem Eigenverbrauch befreit. Bei älteren PV-Anlagen sieht das jedoch anders aus. Wir erklären, welche Steuern hier anfallen können und was Betreiber von PV-Anlagen gegenüber dem Finanzamt und der Bundesnetzagentur beachten sollten.


Das Wichtigste zu PV-Anlage und Steuern in Kürze

  • Private PV-Anlage sind steuerlich begünstig. Hier gilt der Nullsteuersatz für Anlagen, die seit dem 01. Januar 2023 in Betrieb gingen.
  • Betreiber älterer PV-Anlagen haben die Wahl zwischen der Regelbesteuerung, was zur Umsatzsteuerpflicht führt, und der Kleinunternehmerregelung, bei der keine Umsatzsteuer für die PV-Anlage anfällt.
  • Der Nullsteuersatz bei PV-Anlagen bezieht sich auf die Lieferung und Installation aller wesentlichen Bestandteile einer PV-Anlage.
  • Es bestehen Pflichten gegenüber dem Finanzamt und der Bundesnetzagentur. Bei einer Netzeinspeisung gilt die Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt. Gegenüber der Bundesnetzagentur besteht eine generelle Meldepflicht.

Steuern auf eine private PV-Anlage: Regelung bis 30 kWp

Für PV-Anlagen bis 30 kWp entfällt die übliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf die Lieferung und Installation seit dem 01. Januar 2023. Diese Steuerbefreiung gilt für Solaranlagen, die auf Wohngebäuden oder in deren Nähe wie beispielsweise auf Garagen. Auch Zubehör wie Wechselrichter und Stromspeicher profitieren von der Steuererleichterung, was den gesamten Kaufpreis senkt. Auf der Rechnung wird lediglich der Nettobetrag ausgewiesen.

Diese Regelung betrifft ebenfalls die Montage und Erweiterung bestehender Anlagen, sofern die PV-Anlage die Leistungsgrenze von 30 kWp nicht überschreitet. Arbeiten, die nicht direkt mit der Installation der PV-Anlage in Verbindung stehen, wie etwa Dachsanierungen, sind jedoch weiterhin steuerpflichtig.


Steuerbefreiung für ältere Anlagen und Kleinunternehmerregelung

Für PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 installiert wurden, gelten andere Bestimmungen. Betreiber solcher Anlagen können zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Regelbesteuerung wählen.

Kleinunternehmerregelung:

  • Diese Regelung gilt für kleinere Unternehmen, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten (aktuell: bis zu 22.000 Euro im Vorjahr und voraussichtlich bis zu 50.000 Euro im laufenden Jahr).
  • Wer sich für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, muss keine Umsatzsteuer auf seine Rechnungen aufschlagen. Das bedeutet, dass Kunden keine Mehrwertsteuer zahlen müssen.
  • Nachteil: Kleinunternehmer dürfen im Gegenzug keine Vorsteuer abziehen. Das heißt, wenn Unternehmer selbst Waren oder Dienstleistungen einkaufen und dafür Umsatzsteuer zahlen, können sie diese nicht zurückfordern.
  • Die Kleinunternehmerregelung vereinfacht die Buchhaltung, da keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt wird.

Regelbesteuerung:

  • Bei dieser Option erhebt das Unternehmen die volle Umsatzsteuer auf seine Leistungen und führt diese ans Finanzamt ab.
  • Vorteil: Das Unternehmen kann dafür die Vorsteuer abziehen. Wenn es auch Ausgaben hat und dafür Umsatzsteuer gezahlt hat, kann es diese vom Finanzamt zurückholen.
  • Die Regelbesteuerung ist oft sinnvoller, wenn das Unternehmen viele Ausgaben hat, für die Vorsteuer anfällt oder wenn es größere Investitionen tätigt.

Wer für seine PV-Anlage die Regelbesteuerung gewählt hat und die Umsatzsteuer abführt, kann über den Vorsteuerabzug gezahlte Umsatzsteuer auf die Anschaffung und Installation zurückfordern.

Die Option in den Kleinunternehmerstatus zu wechseln, steht auch Betreibern offen, die ihre PV-Anlage zwischen 2019 bis Ende 2022 mit der Regelbesteuerung in Betrieb genommen haben. Nach einer Wartezeit von fünf Jahren kann der Wechsel in den zur Kleinunternehmerregelung erfolgen, ohne dass es zu Rückforderungen durch das Finanzamt kommt.


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Wofür gilt der Nullsteuersatz einer PV-Anlage?

Der Nullsteuersatz ist auf die Lieferung und Installation aller wesentlichen Bestandteile einer PV-Anlage wie beispielsweise Solarmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher bis 30 kWp anwendbar. Kleinere Anlagen wie Balkonkraftwerke fallen ebenfalls darunter. Bei Austausch defekter Komponenten einer PV-Anlage wird die Umsatzsteuer ebenso erlassen, sofern es sich nicht um reine Reparaturen ohne Ersatzteilbeschaffung handelt.

Für PV-Anlagen, die gemietet oder geleast werden, gilt die Steuerbefreiung allerdings nur dann, wenn ein automatischer Eigentumsübergang im Vertrag festgelegt ist. Mobile PV-Module, etwa für Camping, fallen nicht unter den Nullsteuersatz.

Steuerliche Vorteile bei Einnahmen aus PV-Anlagen

Auch in Bezug auf die Einkommensteuer profitieren Betreiber von PV-Anlagen. Für Anlagen bis 30 kWp Leistung, die auf Wohngebäuden installiert sind, entfällt die Einkommensteuerpflicht auf die Einnahmen aus der Stromeinspeisung und dem Eigenverbrauch. Diese Regelung umfasst auch Anlagen, die an oder neben Wohnhäusern installiert sind. Sie gilt sowohl für private Wohngebäude als auch für Mehrfamilienhäuser, wobei dort eine Leistungsgrenze von 15 kWp pro Wohneinheit zu beachten ist. Für kleinere Anlagen bis 10 kWp bestand bereits früher eine Befreiung von der Einkommensteuerpflicht.

Mit der Neuerung entfällt außerdem die Pflicht zur Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Einkommensteuer. Dadurch reduziert sich der Aufwand für die Steuererklärung erheblich


Wussten Sie

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich als Heizungsgesetz bekannt, regelt die energetischen Anforderungen für Gebäude und fordert seit 2024, dass neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Es beinhaltet auch Pflichten zum Austausch alter Heizkessel und bietet Förderungen für den Einbau umweltfreundlicher Heizsysteme. Immobilienbesitzern wird empfohlen, sich frühzeitig über Fördermöglichkeiten zu informieren und bei der Heizungserneuerung auf die Nutzung erneuerbarer Energien zu setzen. Weitere Informationen


Verpflichtungen gegenüber Finanzamt und Bundesnetzagentur

Obwohl viele Steuerpflichten weggefallen sind, müssen Betreiber von PV-Anlagen beim Finanzamt anmelden, sofern sie Strom ins Netz einspeisen. Damit gelten sie formal als Unternehmer. Die Finanzämter haben jedoch Erleichterungen eingeführt: Bei steuerfreien PV-Anlagen bis 30 kWp oder Anwendung der Kleinunternehmerregelung für ältere PV-Anlagen kann häufig auf das Einreichen des steuerlichen Erfassungsfragebogens verzichtet werden.

Eine Anmeldung bei der Bundesnetzagentur bleibt weiterhin Pflicht. Die Daten der PV-Anlage müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister eingetragen werden, um Anspruch auf die Einspeisevergütung zu sichern. Diese Anmeldung lässt sich häufig über den Installateur der Anlage abwickeln.

Gewerbeanmeldung und Steuernummer

Betreiber von PV-Anlagen, die Strom ins öffentliche Netz einspeisen, gelten als gewerblich tätig. Seit 2023 sind jedoch Anlagen bis 30 kWp von der Gewerbesteuer befreit. Regional können Unterschiede bestehen, ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Zuständige Stellen wie das Gewerbeamt geben hierzu Auskunft.

Die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt führt zur Zuteilung einer Steuernummer. Für umsatzsteuerpflichtige Betreiber wird zusätzlich eine Umsatzsteuernummer vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt


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