Steuerrecht: Neue Steuerregelung macht Photovoltaikanlagen attraktiver
04.07.2025: Der Bundestag hat kürzlich ein Gesetz beschlossen, das gewerblichen Investoren im Bereich erneuerbare Energien zugutekommt: Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wird wiedereingeführt. Ziel ist es, Investitionen, etwa in Photovoltaikanlagen, steuerlich lukrativer zu gestalten. Die Zustimmung des Bundesrats gilt als sicher und wird für den 11. Juli erwartet.
Mit der neuen Regelung können Unternehmen ihre Investitionen schneller steuerlich geltend machen. Das bedeutet: In den ersten Jahren nach der Anschaffung einer Photovoltaikanlage können größere Beträge von der Steuer abgesetzt werden und so die Steuerlast deutlich senken. Unternehmen profitieren finanziell deutlich.
Höhere Abschreibung in den Anfangsjahren
Bislang war bei Photovoltaikanlagen nur die sogenannte lineare Abschreibung erlaubt. Dabei wird der Investitionsbetrag gleichmäßig über 20 Jahre verteilt – jährlich also 5 % der Anschaffungskosten. Mit der degressiven Methode steigt dieser Abschreibungssatz in den ersten Jahren auf bis zu 15 %. Das bringt vor allem zu Projektbeginn einen erheblichen Liquiditätsvorteil.
Ein Wechsel zurück zur linearen Abschreibung ist später möglich und sinnvoll, wenn die Abschreibungsbeträge dort höher ausfallen. Die neue Regelung gilt für alle gewerblich betriebenen Photovoltaikanlagen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 gekauft oder in Betrieb genommen werden.
Wer profitiert – und wer nicht?
Nutzbar ist die neue Abschreibungsoption für Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Wichtig ist: Die PV-Anlage muss gewerblich betrieben werden. Reine Privatanlagen, etwa auf Einfamilienhäusern, bleiben außen vor – sie sind steuerlich ohnehin begünstigt und seit 2022 von der Einkommensteuer befreit.
Besonders lohnenswert ist die degressive Abschreibung für Unternehmen, die in den ersten Jahren steuerliche Entlastung brauchen – etwa wegen hoher Anfangskosten. Die neue Regelung senkt die Steuerlast zu Projektbeginn deutlich und verbessert damit die Rentabilität.
Wichtige Klarstellungen zur Neuregelung
Länger nutzbar als gedacht: Die Regelung gilt dauerhaft für Anlagen, die bis Ende 2027 gekauft oder in Betrieb genommen werden. Die höheren Abschreibungssätze dürfen über diesen Zeitraum hinaus genutzt werden, solange es sich um dieselbe Investition handelt.
Keine 30-Prozent-Abschreibung bei PV-Anlagen: Anders als teils berichtet, ist der Höchstsatz nicht 30 %. Für Photovoltaikanlagen liegt die Grenze bei 15 % – dem Dreifachen der normalen linearen Abschreibung.
So wirkt sich die neue Abschreibung auf Ihre Steuerlast aus – ein einfaches Beispiel
Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen investiert am 1. Januar 2026 in eine Photovoltaikanlage. Die Nettoanschaffungskosten betragen 100.000 Euro. Dank der neuen steuerlichen Regelung kann der Unternehmer von zwei Abschreibungsmöglichkeiten profitieren:
- Sonderabschreibung nach § 7g EStG: 40 % im ersten Jahr
- Degressive Abschreibung mit 15 % jährlich
Zusätzlich gehen wir davon aus, dass auf den Gewinn ein Steuersatz von 45 % anfällt. Dieser umfasst die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die Gewerbesteuer wird in diesem Beispiel außen vorgelassen.
Jahr 1: Große Steuerersparnis gleich zu Beginn
Im ersten Jahr können gleich 55.000 Euro abgeschrieben werden:
- 40.000 Euro durch die Sonderabschreibung (40 % von 100.000 Euro)
- 15.000 Euro durch die degressive Abschreibung (15 % von 100.000 Euro)
Gesamtabschreibung: 55.000 Euro
Steuerliche Entlastung: 55.000 € × 45 % = 24.750 Euro
Am Ende des Jahres beträgt der Restwert der Anlage noch 45.000 Euro (100.000 € – 55.000 €).
Jahr 2: Abschreibung auf den verbleibenden Wert
Im zweiten Jahr wird die Abschreibung auf Basis des verbleibenden Werts von 45.000 Euro berechnet:
- 15 % von 45.000 Euro = 6.750 Euro Abschreibung
- Steuerersparnis: 6.750 € × 45 % = 3.037 Euro
Neuer Restwert am Jahresende: 38.250 Euro
Jahr 3: Abschreibung geht weiter
Wieder 15 % – diesmal von den verbliebenen 38.250 Euro:
- Abschreibung: 5.737 Euro
- Steuerersparnis: 5.737 € × 45 % = 2.582 Euro
- Neuer Restwert: 32.512 Euro
Jahr 4: Weitere Reduzierung
- Abschreibung: 15 % von 32.512 Euro = 4.877 Euro
- Steuerersparnis: 4.877 € × 45 % = 2.195 Euro
- Neuer Restwert: 27.635 Euro
Zusammenfassung nach vier Jahren:
- Insgesamt abgeschriebener Betrag: 72.364 Euro
- Davon resultierende Steuerersparnis (bei 45 %): 32.564 Euro
Zum Vergleich:
Ohne die degressive Methode, aber mit der 40 %-Sonderabschreibung, könnten nur 60.000 Euro in vier Jahren abgeschrieben werden.
Differenz: 12.364 Euro mehr Abschreibung → zusätzliche Steuerersparnis von rund 5.500 Euro.
Durch die Kombination von Sonderabschreibung und degressiver Abschreibung entsteht ein deutlicher Liquiditätsvorteil in den ersten Jahren. Das bedeutet: Weniger Steuerzahlung – und mehr Geld, das für weitere Investitionen zur Verfügung steht.
Steuerlich clever in die Zukunft investieren
Die neue Regelung zur degressiven Abschreibung fördert gezielt Investitionen in nachhaltige Technologien. Für Unternehmen, die auf Solarenergie setzen, bedeutet sie mehr finanzielle Flexibilität, geringere Steuerlast und schnelleren Kapitalrückfluss. Damit ist der Investitionsschub nicht nur ein Gewinn für die Umwelt, sondern auch ein handfester finanzieller Vorteil für Investoren.
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