Novelle: Gutachten des Bundestags stellt geplantes Gebäudemodernisierungsgesetz infrage
19.06.2026: Die von der Bundesregierung geplante Reform des Gebäudeenergierechts gerät zunehmend unter Druck. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche verfassungsrechtliche und europarechtliche Risiken bestehen. Im Mittelpunkt der Kritik steht die Frage, ob die vorgesehenen Regelungen mit den deutschen Klimazielen und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar sind.
Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz soll die bisherigen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes grundlegend verändern. Die schwarz-rote Koalition verfolgt damit das Ziel, die umstrittenen Vorgaben des bisherigen sogenannten „Heizungsgesetzes“ zurückzunehmen und Eigentümern größere Spielräume bei der Wahl ihrer Heiztechnik einzuräumen.
Kern der Reform ist der Verzicht auf die bisher geltende Verpflichtung, neu installierte Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Stattdessen setzt die Bundesregierung auf Technologieoffenheit und eine schrittweise stärkere Nutzung klimaneutraler Brennstoffe.
Wissenschaftlicher Dienst sieht Konflikt mit Klimaschutzgebot
Nach Einschätzung der Fachleute des Bundestages könnte die Neuregelung jedoch dazu führen, dass notwendige Emissionsminderungen in spätere Jahrzehnte verschoben werden. Genau dieser Punkt spielte bereits im wegweisenden Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 eine zentrale Rolle.
Damals stellten die Karlsruher Richter klar, dass der Staat beim Klimaschutz nicht nur gegenwärtige Interessen berücksichtigen darf. Vielmehr müsse verhindert werden, dass künftige Generationen durch unzureichende Maßnahmen heute unverhältnismäßig belastet werden.
Das Gutachten knüpft an diese Rechtsprechung an. Die Experten kommen zu dem Schluss, dass das geplante Gesetz möglicherweise gegen Artikel 20a des Grundgesetzes verstößt. Dieser verpflichtet den Staat dazu, die natürlichen Lebensgrundlagen auch im Interesse kommender Generationen zu schützen.
Besonders kritisch bewerten die Gutachter, dass nach den aktuellen Plänen fossile Heizsysteme auch über das Jahr 2045 hinaus weiter betrieben werden könnten. Im derzeit geltenden Recht ist dagegen vorgesehen, dass ab diesem Zeitpunkt keine Heizungen mehr mit fossilen Energieträgern betrieben werden dürfen.
Nach Auffassung der Fachleute könnte die geplante Lockerung dazu führen, dass der Gebäudesektor seine Klimaziele verfehlt. Gleichzeitig würde der Druck steigen, notwendige Einsparungen zu einem späteren Zeitpunkt umso schneller nachzuholen.
Höhere Kosten und wachsende Belastungen befürchtet
Die Autoren des Gutachtens verweisen darauf, dass spätere und deutlich strengere Maßnahmen erhebliche Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben könnten. Sollten die Emissionen im Gebäudebereich langsamer sinken als vorgesehen, wäre langfristig mit höheren CO₂-Kosten zu rechnen.
Aus Sicht der Verfassungsrechtler könnte dies die Handlungsspielräume künftiger Generationen einschränken. Genau diese sogenannte Vorwirkung auf Freiheitsrechte hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Klimaurteil ausdrücklich thematisiert.
Allerdings betonen die Fachleute auch, dass offen ist, wie Karlsruhe ein einzelnes Gesetzesvorhaben bewerten würde. Möglich sei, dass das Gericht nicht isoliert auf das Gebäudemodernisierungsgesetz blickt, sondern die gesamte Klimapolitik der Bundesregierung berücksichtigt.
Dennoch verweist das Gutachten darauf, dass eine Absenkung bestehender Klima- und Umweltstandards in der juristischen Fachliteratur nur dann als zulässig angesehen wird, wenn dadurch andere verfassungsrechtlich geschützte Interessen von vergleichbarem Gewicht gewahrt werden.
Die größere Entscheidungsfreiheit von Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern dürfte nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes allein jedoch nicht ausreichen, um eine Abschwächung der bisherigen Klimavorgaben zu rechtfertigen.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der „Bio-Treppe“
Weniger kritisch beurteilen die Gutachter die geplante sogenannte Bio-Treppe. Dieses Modell sieht vor, dass neu installierte Öl- und Gasheizungen schrittweise höhere Anteile erneuerbarer oder biogener Brennstoffe nutzen müssen.
Dadurch werden Eigentümer neuer Heizungsanlagen anders behandelt als Besitzer bereits bestehender Systeme. Trotz dieser Ungleichbehandlung sehen die Experten voraussichtlich keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Zur Begründung führen sie an, dass der Erhalt bereits getätigter Investitionen ein legitimes Ziel sei. Der Vertrauensschutz für Eigentümer bestehender Anlagen könne daher eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Zweifel an der Vereinbarkeit mit EU-Vorgaben
Neben den verfassungsrechtlichen Fragen sieht der Wissenschaftliche Dienst auch erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf europäisches Recht.
Mit dem neuen Gesetz soll unter anderem die europäische Gebäuderichtlinie umgesetzt werden. Diese verfolgt das Ziel, den Gebäudebestand in der Europäischen Union bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu machen.
Die Mitgliedstaaten müssen dafür glaubwürdige Strategien entwickeln, um den Einsatz fossiler Heizungen schrittweise zu beenden. Nach den aktuellen Planungen soll jedoch auch im Jahr 2045 noch der Einbau neuer Heizsysteme möglich sein, die teilweise mit fossilen Energieträgern betrieben werden.
Die Gutachter stellen deshalb infrage, ob Deutschland seinen Verpflichtungen aus der EU-Richtlinie ausreichend nachkommt. Zudem weisen sie darauf hin, dass die Bundesregierung bislang keinen vollständigen nationalen Renovierungsplan vorgelegt hat.
Sollte die Europäische Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Vorgaben nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, könnte ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Im schlimmsten Fall drohen Deutschland finanzielle Sanktionen durch den Europäischen Gerichtshof.
Politischer Druck auf die Bundesregierung wächst
Die juristischen Bedenken kommen zu einem ungünstigen Zeitpunkt für Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU). Das Gebäudemodernisierungsgesetz zählt zu ihren wichtigsten Vorhaben.
Bereits vor dem Kabinettsbeschluss hatten Umweltverbände und Rechtsexperten vor möglichen Konflikten mit Verfassungs- und Europarecht gewarnt. Kritische Stimmen gibt es inzwischen auch innerhalb der Union.
Die Bundesregierung weist die Vorwürfe zurück und betont, dass die Klimaziele mit unterschiedlichen Instrumenten erreicht werden sollen. Aus Sicht des Wirtschaftsministeriums schreibt weder das Grundgesetz noch das europäische Recht konkrete Maßnahmen zur Emissionsminderung vor.
Oppositionsparteien und Umweltorganisationen sehen das anders. Die Deutsche Umwelthilfe hat bereits angekündigt, im Falle einer Verabschiedung des Gesetzes Verfassungsbeschwerde einzulegen. Auch die Linksfraktion prüft rechtliche Schritte.
Bereits in der kommenden Woche steht das Gebäudemodernisierungsgesetz erneut auf der Tagesordnung des Bundestags. Im Wirtschaftsausschuss ist eine Anhörung mit Fachleuten vorgesehen, an der voraussichtlich auch Wirtschaftsministerin Katherina Reiche teilnehmen wird. Dabei dürfte sie sich den kritischen Bewertungen des aktuellen Gutachtens stellen müssen.
Ob die Regierung ihre Pläne unverändert umsetzen kann oder umfangreiche Nachbesserungen vornehmen muss, könnte letztlich nicht nur im Parlament, sondern auch vor Gericht entschieden werden.